Jeder Arbeitnehmer kann jederzeit ein Arbeitszeugnis verlangen. Während der Anstellung kann ein Zwischenzeugnis und beim Verlassen der Firma ein Arbeitszeugnis verlangt werden. Das Zwischenzeugnis ist dem Arbeitszeugnis als qualifiziertes Zeugnis gleichzustellen. Jeder Zeugnis muss über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnis sowie über die Leistungen und das Verhalten Auskunft geben.
Der Arbeitgeber darf nicht von sich aus ein Zwischenzeugnis oder Arbeitszeugnis erstellen und es am Arbeitgeber übergeben. Auf Verlangen kann jedoch jeder Arbeitgeber und Arbeitgeberin jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen. Bei einer kurzen Anstellung kann der Arbeitnehmer ebenfalls ein Vollzeugnis verlangen. Um das Zeugnis die gewisse Glaubhaftigkeit zu gewährleisten empfiehlt es sich im Zeugnis zu erwähnen, dass die Beurteilung auf eine kurze Beurteilungsperiode beruht. Das im Gesetzt vorgeschriebene “jederzeit” hat auch ihre Grenzen. Verlangt ein Arbeitnehmer als Beispiel innerhalb von sechs Monaten nach der Ausstellung des Zeugnisses ein neues Zeugnis, so kann die Firma das letzte ausgestellte Zeugnis mit dem neuen Datum versehen, da kein Anspruch auf eine neue Qualifizierung besteht. Auch der Grund für eine Bewerbung reicht nicht aus, innerhalb von 6 Monaten seit letzter Ausstellung ein neues Zwischenzeugnis zu verlangen. Man geht davon aus, dass ein Zeugnis das nicht Älter ist als 6 Monate für eine Bewerbung reichen sollte.
Liegt jedoch ein konkreter Grund wie Vorgesetztenwechsel oder Änderung des Aufgabengebietes, hat der Arbeitnehmer dann jederzeit das Recht, ein neues Zeugnis ausstellen zu lassen, unabhängig davon, wann das letzte Zeugnis ausgestellt wurde.
Der Arbeitgeber kann jedoch das Ausstellen eines Zeugnisses verweigern, wenn ein konkreter Fall wie als Beispiel eine Klage oder Strafuntersuchung nicht geklärt ist. Den jegliche rechtliche Verletzung die den Arbeitsplatz und die Unternehmung betreffen wie zum Beispiel sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, müssen im Arbeitszeugnis erwähnt werden, ansonsten kann der neue Arbeitgeber Schadenersatz vom alten Arbeitgeber einfordern.
Lesen Sie weitere gesetzliche Hinweise des Artikel 330 OR.