Jeder Arbeitnehmende nach Austritt der Unternehmung Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dies zählt zu den Pflichten des Arbeitgebers, die auch über mehrere Jahre nach Austritt des Arbeitnehmers zählt. Normalerweise verjährt es nach 5 Jahren, jedoch hat sich die zehnjährige Verjährungsfirst in der Praxis durchgesetzt. Die Frist beginnt mit dem Tag des Vertragsende mit der Unternehmung.
Ist der ehemalige Vorgesetzte nicht mehr in der Unternehmung angestellt und wünscht der ehemalige Arbeitnehmende ein Zeugnis, ist die Unternehmung genauso verpflichtet ein Arbeitszeugnis auszustellen. Die Unternehmung kann nicht den Standpunkt vertreten, dass der ehemalige Vorgesetzte nicht mehr im Betrieb tätig ist und somit keine Qualifikation stattfinden kann und die Unternehmung sich somit aus der Pflicht nimmt ein Zeugnis auszustellen. Und wird ein Zeugnis zu einem späteren Zeitpunkt erstellt auch wenn der ehemalige Vorgesetzte nicht mehr im der Unternehmung anwesend ist, kann das Zeugnis von zwei Unterschriftsberechtigten unterschrieben werden.