Jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin kann gemäss Abs 1. Art. 330a OR vom Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis oder Zwischenzeugnis verlangen. Die Pflicht jedes Arbeitgebers ist es, auf Wunsch des Arbeitnehmers ein aussagekräftiges Arbeitszeugnis zu verfassen. Kommt der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht nach, kann der Arbeitnehmer gerichtlich ein Zeugnis einfordern. Der Arbeitnehmer kann gemäss Artikel 330a, Absatz 2 OR auch verlangen, dass im Arbeitszeugnis nur die Angaben von Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht werden. In diesem Fall wird von einer Arbeitsbestätigung gesprochen.

Verjährung eines Arbeitszeugnisses

Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis oder die Korrektur eines solchen verjährt gemäss Art. 127 OR nach 10 Jahren. Kommt ein Arbeitgeber der Berichtigung eines unvollständigen, unwahren oder unklaren Zeugnisses nicht nach, können Sie die Berichtigung auf dem Rechtsweg erwirken.

Wie soll ein Arbeitszeugnis ausgestellt werden

Ein Arbeitszeugnis hat dem Grundsatz der Wahrheit, Klarheit, Vollständigkeit und des Wohlwollens zu folgen, wobei die Wahrheit dem Wohlwollen vorgeht.

Plichten des Arbeitsgebers

In Abs.1 des Art. 330a OR wird nicht nur die Pflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis auszustellen, sondern es wird auch die Minimalanforderungen an ein Arbeits- und Zwischenzeugnis vorgeschrieben.

  • Die Art des Arbeitsverhältnisses
  • Die Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Leistungen und Verhalten des Arbeitnehmers
  • Auflistung wichtigster Tätigkeiten
  • Aussagekräftige Bewertungen
  • Rechtsgültige Unterschrift mit Datum
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