Im Gesetz ist genau geregelt, was in einem Arbeitszeugnis gehört und was nicht hingehört. Jeder Arbeitszeugnis muss vollständig und grundsätzlich wohlwollend und wahrheitsgetreu formuliert sein. Dazu gehören:
- Anschrift der Art des Zeugnisses
- Personalien des Arbeitnehmers
- Angaben des Arbeitgebers
- Tätigkeitsbeschreibung
- Beschreibung der erbrachten Leistung
- Beschreibung des Verhaltes
- Eine Gesamtbeurteilung
- Grund des Zeugnisses
- Schluss- und Dankesformulierung
- Ort, Datum und zwei Unterschriften
Das Zeugnis muss sich auf die Beurteilung der Arbeit beschränken. Private oder sogar böswillige Äusserungen gehören nicht in ein Zeugnis und kann aus rechtlicher Sicht von Arbeitnehmer entfernt werden. Auch ein fehlerhaftes Zeugnis oder ein Arbeitszeugnis mit fehlenden Angaben darf ungeniert dem Zeugnisaussteller zurückgeben werden mit der Bitte, das Zeugnis entsprechend den gesetzlichen Vorlagen zu formulieren.