Können Arbeitnehmende jederzeit ein Arbeitszeugnis verlangen?

Viele stellen sich die Frage: Habe ich das Recht, jederzeit ein Arbeitszeugnis zu verlangen? Die Antwort lautet: Ja. Jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin hat Anspruch auf ein Zeugnis – und zwar während des laufenden Arbeitsverhältnisses in Form eines Zwischenzeugnisses sowie beim Austritt aus der Firma als Schlusszeugnis. Beide Varianten sind als qualifiziertes Zeugnis gleichgestellt und müssen Auskunft über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, über Leistung sowie über Verhalten geben.

Wann habe ich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin in der Schweiz hat gemäss Art. 330a OR Anspruch auf ein Arbeitszeugnis – und zwar jederzeit. Während des laufenden Arbeitsverhältnisses kann ein Zwischenzeugnis verlangt werden, beim Austritt ein Schlusszeugnis. Beide Dokumente müssen Auskunft über Art, Dauer, Leistung und Verhalten geben. Der Anspruch besteht auch bei kurzen Anstellungen, wobei dann im Zeugnis auf die kurze Dauer hingewiesen werden kann.

Darf der Arbeitgeber von sich aus ein Zeugnis ausstellen?

Manche fragen sich: Darf ein Arbeitgeber eigenständig ein Zeugnis erstellen und dem Mitarbeitenden übergeben? Die klare Antwort: Nein. Ein Arbeitszeugnis darf nur auf ausdrückliches Verlangen des Arbeitnehmenden erstellt werden. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, ohne Anfrage ein Zeugnis auszustellen und damit möglicherweise Aussagen zu treffen, die gar nicht gewünscht sind.

Gilt der Anspruch auch bei kurzer Anstellung?

Was passiert, wenn das Arbeitsverhältnis nur wenige Monate gedauert hat? Auch dann besteht Anspruch auf ein qualifiziertes Vollzeugnis. Aber wie lässt sich die Glaubwürdigkeit sicherstellen, wenn der Zeitraum sehr kurz war? In solchen Fällen empfiehlt es sich, im Zeugnis explizit zu erwähnen, dass die Beurteilung auf einer kurzen Anstellungsdauer basiert. Damit wird Transparenz geschaffen und spätere Missverständnisse werden vermieden.

Was bedeutet das gesetzliche «jederzeit» genau?

Viele fragen sich: Wenn das Gesetz sagt, ein Zeugnis kann «jederzeit» verlangt werden – heisst das wirklich ohne Einschränkungen? Grundsätzlich ja, aber mit Grenzen. Wer beispielsweise innerhalb von sechs Monaten nach Ausstellung eines Zwischen- oder Arbeitszeugnisses erneut ein Zeugnis verlangt, hat in der Regel nur Anspruch darauf, dass das alte Dokument mit dem aktuellen Datum versehen wird. Ein Anspruch auf eine neue, inhaltlich geänderte Qualifikation besteht in diesem Zeitraum nicht, solange keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind.

Reicht der Grund «Bewerbung» für ein neues Zeugnis?

Viele Arbeitnehmende fragen sich: Kann ich ein neues Zeugnis verlangen, wenn ich mich nach kurzer Zeit erneut bewerben möchte? Hier gilt: Der Grund „Bewerbung“ allein rechtfertigt innerhalb von sechs Monaten keinen Anspruch auf ein neues Zeugnis. Man geht davon aus, dass ein Zeugnis, das nicht älter als sechs Monate ist, für eine Bewerbung in jedem Fall genügt. Erst danach macht es Sinn, ein aktualisiertes Zeugnis einzufordern.

Welche konkreten Gründe rechtfertigen ein neues Zwischenzeugnis?

Doch wann besteht Anspruch auf ein neues Zeugnis, auch wenn kürzlich eines ausgestellt wurde? Immer dann, wenn sich die Arbeitsumstände wesentlich ändern. Beispiele sind ein Vorgesetztenwechsel, eine Änderung des Aufgabengebietes, eine interne Versetzung oder eine langfristige Abwesenheit. In diesen Fällen darf der Arbeitnehmende unabhängig vom Zeitpunkt des letzten Zeugnisses eine neue Beurteilung verlangen.

Kann der Arbeitgeber die Ausstellung verweigern?

Manche stellen sich die Frage: Gibt es Situationen, in denen der Arbeitgeber ein Zeugnis verweigern darf? Ja, in Ausnahmefällen. Befindet sich eine Person beispielsweise in einem laufenden Verfahren wegen einer schweren Pflichtverletzung – etwa bei einer Strafuntersuchung oder Klage im Zusammenhang mit der Arbeitsstelle – kann der Arbeitgeber das Zeugnis bis zur Klärung zurückhalten. Denn rechtlich relevante Verstösse, die den Betrieb direkt betreffen, müssen im Zeugnis erwähnt werden. Unterlässt dies der Arbeitgeber, könnte ein neuer Arbeitgeber Schadenersatzansprüche geltend machen.

Wie ist das Verhältnis zwischen Zwischenzeugnis und Schlusszeugnis?

Viele fragen sich: Hat ein Zwischenzeugnis den gleichen Stellenwert wie ein Schlusszeugnis? Ja, grundsätzlich ist das Zwischenzeugnis dem Arbeitszeugnis gleichgestellt. Es dokumentiert den Stand zum Zeitpunkt der Ausstellung und enthält dieselben Kerninformationen: Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Leistungsbeurteilung, Verhalten und gegebenenfalls Grund der Ausstellung. Das Schlusszeugnis wiederum enthält zusätzlich die Austrittsgründe und eine Schlussformel.

Was sagt das Obligationenrecht (OR) zum Zeugnisanspruch?

Wer sich auf eine rechtliche Grundlage berufen möchte, fragt: Wo steht mein Anspruch genau? Im Artikel 330a des Obligationenrechts ist der Anspruch auf ein Zeugnis geregelt. Dort wird festgelegt, dass Arbeitnehmende jederzeit ein Zeugnis verlangen können, das sich auf Art, Dauer, Leistung und Verhalten bezieht. Damit ist die rechtliche Basis eindeutig und gibt Arbeitnehmenden ein starkes Instrument in die Hand.

Fazit: Wann habe ich also Anspruch?

Die entscheidende Schlussfrage lautet: Wann genau besteht Anspruch auf ein Arbeitszeugnis? Grundsätzlich jederzeit – sowohl während als auch nach der Anstellung. Einschränkungen gibt es nur, wenn innerhalb von sechs Monaten ein weiteres Zeugnis verlangt wird, ohne dass sich wesentliche Änderungen ergeben haben. Liegt jedoch ein klarer Grund wie ein Vorgesetztenwechsel oder eine Änderung der Tätigkeit vor, darf ein neues Zeugnis jederzeit verlangt werden. Damit ist sichergestellt, dass Arbeitnehmende jederzeit ein korrektes und aktuelles Dokument für ihre berufliche Zukunft haben.

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