Viele Arbeitnehmende fragen sich: Darf ein Arbeitgeber im Arbeitszeugnis überhaupt Krankheiten erwähnen? Prinzipiell gilt: Ein Arbeitszeugnis muss wahrheitsgetreu, vollständig und wohlwollend sein. Krankheiten sind aber ein sehr sensibles Thema. Sie dürfen nur dann erwähnt werden, wenn sie in einem relevanten Verhältnis zur Dauer und zum Verlauf des Arbeitsverhältnisses stehen. Andernfalls handelt es sich um eine unzulässige Information, die das berufliche Fortkommen einer Person massiv beeinträchtigen könnte.
Darf im Zeugnis eine Krankheit erwähnt werden?
Die entscheidende Frage lautet: Unter welchen Umständen darf eine Krankheit nicht im Arbeitszeugnis erscheinen? Wenn ein Arbeitnehmender beispielsweise in einem zehnjährigen Arbeitsverhältnis insgesamt drei Monate krank war, darf dies nicht im Zeugnis stehen. Warum? Weil die Krankheit in diesem Verhältnis nur einen geringen Teil der Anstellung betrifft und keinen Einfluss auf die Gesamtleistung haben sollte. Auch vorübergehende Erkrankungen, die vollständig ausgeheilt sind, dürfen nicht aufgeführt werden.
Wann muss eine Krankheit erwähnt werden?
Umgekehrt stellt sich die Frage: Wann ist die Erwähnung einer Krankheit im Zeugnis sogar verpflichtend? Wenn die Krankheit in einem deutlichen Missverhältnis zur Dauer der Anstellung steht. Beispiel: Eine Person war ein Jahr angestellt, davon aber neun Monate krank. In diesem Fall beeinflusst die Krankheit den überwiegenden Teil des Arbeitsverhältnisses. Hier ist der Arbeitgeber verpflichtet, dies zu erwähnen – andernfalls wäre das Zeugnis nicht wahrheitsgetreu und zukünftige Arbeitgeber würden in die Irre geführt.
Spielt die Art der Krankheit eine Rolle?
Viele fragen sich: Muss die Krankheit im Detail benannt werden? Die klare Antwort lautet: Nein. Die Art der Krankheit, also etwa «Krebs» oder «psychische Erkrankung», darf nicht genannt werden. Es reicht eine neutrale Formulierung, die lediglich den Umstand beschreibt, dass die Arbeit wegen gesundheitlicher Gründe nicht mehr fortgeführt werden konnte. Damit bleibt das Zeugnis sachlich, ohne medizinische Details preiszugeben, die dem Persönlichkeitsschutz unterliegen.
Wie kann man eine Krankheit neutral formulieren?
Doch wie lässt sich eine Krankheit im Zeugnis so formulieren, dass sie korrekt, aber nicht diskriminierend wirkt? Hier einige Formulierungsbeispiele:
- «Frau Meier erkrankte im November 2013 leider, so dass sie ihre Arbeit nicht mehr fortsetzen konnte. Wir bedauern, mit ihr den Arbeitsvertrag aufzulösen, und wünschen ihr für die Zukunft alles Gute und beste Gesundheit.»
- «Nachdem Herr Müller bei uns seine Arbeit aufnahm, erkrankte er im Februar 2014 und musste seine Tätigkeit für längere Zeit unterbrechen. Aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung kann er seine Aufgaben leider nicht weiterführen. Wir bedauern sein Ausscheiden und wünschen ihm beruflich wie privat alles Gute.»
Die zentrale Frage lautet hier: Wie schafft man eine Balance zwischen Transparenz und Schutz der Privatsphäre? Die Antwort: Durch neutrale, wohlwollende und knappe Formulierungen ohne medizinische Details.
Welche Formulierungen bei Krankheit sind im Arbeitszeugnis tabu?
Im Zusammenhang mit Krankheiten gibt es Formulierungen, die im Arbeitszeugnis niemals verwendet werden dürfen. Sie wirken diskriminierend, stigmatisierend oder sind rechtlich unzulässig. Hier einige Beispiele:
- „Frau X war häufig krankheitsbedingt abwesend.“
→ Verallgemeinernd, ohne Bezug zum Verhältnis von Anstellung und Dauer. Klingt nach chronischer Krankheit und ist unzulässig. - „Herr Y war gesundheitlich nicht belastbar.“
→ Diese Aussage stellt die Leistungsfähigkeit generell infrage und wirkt stigmatisierend. - „Wegen seiner psychischen Probleme konnte Herr Z die Arbeit nicht erfüllen.“
→ Diagnosehinweise oder konkrete Angaben zu Krankheiten sind tabu. - „Ihre zahlreichen Absenzen beeinträchtigten die Zusammenarbeit stark.“
→ Negative Wertung ohne sachliche Verhältnismässigkeit. Selbst längere Absenzen dürfen nur neutral und ohne Vorwurf beschrieben werden. - „Aufgrund ihrer Krankheit war sie für unseren Betrieb nicht mehr tragbar.“
→ Wertend und abwertend. Solche Aussagen sind klar unzulässig. - „Herr X konnte wegen seiner wiederkehrenden Krankheiten keine nachhaltige Leistung erbringen.“
→ Generalisierungen verletzen die Pflicht zur wohlwollenden Formulierung. - „Ihre gesundheitliche Einschränkung war für uns ein grosses Problem.“
→ Persönliche Beurteilungen dieser Art gehören nicht in ein Zeugnis. - „Aufgrund seiner Krankheit mussten wir das Arbeitsverhältnis kündigen.“
→ Kündigungsgründe dürfen nicht in dieser Schärfe erwähnt werden. Neutrale Formulierungen genügen.
Welche neutralen Alternativen sind erlaubt?
Statt stigmatisierender Aussagen können Arbeitgeber neutrale Formulierungen verwenden, die sachlich bleiben und trotzdem die Wahrheit widerspiegeln:
- „Das Arbeitsverhältnis musste aus gesundheitlichen Gründen beendet werden.“
- „Leider war es Frau X aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, die Tätigkeit langfristig fortzuführen.“
- „Wir bedauern, dass Herr Y seine Aufgaben aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht weiterführen konnte, und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“
Welche Risiken bestehen bei einer falschen Erwähnung?
Viele Arbeitnehmende fragen sich: Was passiert, wenn eine Krankheit unzulässig erwähnt wird? Ein solches Zeugnis kann angefochten und korrigiert werden. Arbeitnehmer haben das Recht, die Entfernung privater oder diskriminierender Angaben zu verlangen. Sollte ein Arbeitgeber sich weigern, kann der Anspruch rechtlich durchgesetzt werden. Ein fehlerhaftes oder stigmatisierendes Zeugnis könnte ansonsten die Chancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich verschlechtern.
Wie verhält es sich mit Lücken im Lebenslauf?
Eine weitere häufige Frage lautet: Was ist, wenn durch eine Krankheit eine lange Lücke im Lebenslauf entsteht? Muss man diese im Zeugnis begründen? Grundsätzlich nicht. Das Zeugnis ist kein Gesundheitsdossier. In Bewerbungsgesprächen können solche Lücken erklärt werden, aber im Zeugnis haben sie nichts verloren – ausser eben, die Krankheit machte den grössten Teil des Arbeitsverhältnisses aus. In diesem Fall ist ein kurzer Hinweis legitim und oft sogar notwendig.
Wie schützt das Gesetz Arbeitnehmende?
Das Schweizer Arbeitsrecht stellt klar: Zeugnisse müssen «wahr, wohlwollend und vollständig» sein. Aber wie wird das im Zusammenhang mit Krankheiten interpretiert? Vollständig heisst nicht, dass jedes Detail genannt werden muss – sondern dass wesentliche Informationen über die Leistung und das Arbeitsverhältnis enthalten sind. Wohlwollend bedeutet, dass Formulierungen keine unnötigen Nachteile verursachen dürfen. Und wahr heisst, dass keine falschen Angaben gemacht werden dürfen. Krankheiten dürfen also nur dann erwähnt werden, wenn sie den Kern des Arbeitsverhältnisses bestimmt haben.
Was ist bei Aufhebungsverträgen zu beachten?
Oft kommt die Frage: Wenn eine Kündigung oder Auflösung des Arbeitsvertrags direkt mit einer Krankheit zusammenhängt, wie soll das im Zeugnis erscheinen? Auch hier gilt: Keine Details, sondern eine neutrale Erklärung. Beispiel: «Das Arbeitsverhältnis musste aufgrund gesundheitlicher Gründe beendet werden.» Damit wird der Zusammenhang korrekt dargestellt, ohne die Person zu stigmatisieren.
Fazit: Wann darf man und wann darf man nicht eine Krankheit im Zeugnis erwähnen?
Die abschliessende Frage lautet: Was ist die Faustregel? Krankheiten dürfen nur dann erwähnt werden, wenn sie in einem klaren Verhältnis zur Dauer der Anstellung stehen und den überwiegenden Teil beeinflusst haben. Andernfalls sind sie tabu. Arbeitnehmende sollten ihr Zeugnis genau prüfen und unzulässige Angaben entfernen lassen. So bleibt das Zeugnis, was es sein soll: eine faire, sachliche und zukunftsorientierte Beurteilung – ohne unnötige Belastungen für die weitere Karriere. Sind Sie unsicher wegen Ihres Arbeitszeugnisses? Wir beraten Sie gerne.